Clubsatzung des Cannabis Social clubs Bad Oeynhausen
Satzung des Cannabis Social Clubs Bad Oeynhausen § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Bad Oeynhausen; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. (2) Der Sitz des Vereins ist in Bad Oeynhausen. (3) Der Verein wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfgeschäftsjahr. § 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist ausschließlich: a) der gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum seiner Mitglieder unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, b) die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis an seine Mitglieder zum Eigenkonsum unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, c) die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung, d) die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen, soweit dies im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Konsum-Cannabis-Gesetz (KCanG), steht. (2) Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele: a) Förderung des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben b) Information der Mitglieder über die Risiken und Nebenwirkungen von Cannabis c) Beratung und Unterstützung von Mitgliedern, die mit Cannabisproblemen zu kämpfen haben d) Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz e) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit mit anderen Cannabis-Anbauvereinigungen § 2a Aktive Beteiligung (1) Grundsatz: Die aktive Beteiligung am Clubleben ist unabdingbar und bildet das Fundament des Cannabis Social Clubs Bad Oeynhausen. Unser Club strebt danach, den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis im Rahmen der Vorgaben des Konsum-Cannabis-Gesetzes (KCanG) zu fördern und sicherzustellen, dass alle Mitglieder aktiv an diesem Prozess teilnehmen. (2) Pflichten der Mitglieder: a) Anbau und Ernte: Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten am Anbau und der Ernte der Cannabispflanzen zu beteiligen. Dies umfasst Tätigkeiten wie Gießen, Düngen, Schädlingsbekämpfung, Ernten und Trimmen, soweit dies im Einklang mit den Vorgaben des KCanG steht. b) Wartung und Instandhaltung: Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an der Wartung und Instandhaltung des Anbauorts zu beteiligen. Dies umfasst Tätigkeiten wie Reinigung, Reparaturen und Renovierungen. c) Unterstützung und Beratung: Die Mitglieder sind ermutigt, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich des Cannabisanbaus, der Rechtsberatung und der IT zum Wohle des Clubs einzubringen, soweit dies mit den Vorgaben des KCanG und anderen relevanten Gesetzen vereinbar ist. (3) Erfüllung der Pflichten: a) Umfang der Beteiligung: Der Vorstand legt in Absprache mit den Mitgliedern und unter Berücksichtigung der Vorgaben des KCanG einen angemessenen Umfang der Beteiligung für jedes Mitglied fest. Die individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Mitglieder werden dabei angemessen berücksichtigt. b) Entschuldigung: Mitglieder, die an der aktiven Beteiligung am Clubleben gehindert sind, müssen dies dem Vorstand unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitteilen. Der Vorstand kann in diesen Fällen alternative Formen der Beteiligung ermöglichen, soweit dies mit den Vorgaben des KCanG vereinbar ist. c) Folgen der Nichterfüllung: Die Nichterfüllung der Pflichten aus § 2a Absatz 2 kann nach Maßgabe der Vereinsordnung sanktioniert werden. (4) Zielsetzung: Die aktive Beteiligung der Mitglieder ist entscheidend, um die Ziele des Clubs zu erreichen und eine verantwortungsbewusste Cannabisgemeinschaft aufzubauen. Durch die gemeinsame Arbeit und gegenseitige Unterstützung können die Mitglieder ihr Wissen und ihre Fähigkeiten erweitern, die Qualität des angebauten Cannabis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verbessern und gleichzeitig den Zusammenhalt und die Gemeinschaft im Club stärken. § 3 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliederzahl des Cannabis Social Club Bad Oeynhausen (CSC Bad Oeynhausen) ist im Einklang mit den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 KCanG auf maximal 500 Mitglieder begrenzt. Diese Begrenzung dient der Sicherstellung einer effektiven Kontrolle und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des KCanG sowie einer angemessenen Größe der Gemeinschaft. (2) Mitglied des Vereins kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Änderungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. (3) Um Mitglied des Vereins zu werden, ist eine schriftliche oder elektronische Erklärung abzugeben, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Cannabis-Anbauvereinigung besteht. Die Erklärung dient der Vermeidung von Mehrfachmitgliedschaften und der Planungssicherheit für den Verein. (4) Die Mitgliedschaft im Cannabis Social Club Bad Oeynhausen (CSC Bad Oeynhausen) verpflichtet zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben für mindestens drei Monate. Diese Regelung dient der Stabilität des Vereins und der Finanzierung sowie der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags regelt die Satzung des CSC Bad Oeynhausen. Nach Ablauf der dreimonatigen Mindestlaufzeit kann die Mitgliedschaft mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird nicht erstattet. (5) Die Aufnahme in den Cannabis Social Club Bad Oeynhausen (CSC Bad Oeynhausen) erfolgt ausschließlich durch schriftlichen Antrag. Das Antragsformular steht auf unserer Website zur Verfügung oder kann in der Geschäftsstelle des Vereins ausgehändigt werden. Der Vorstand des CSC Bad Oeynhausen prüft die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig. Wird der Aufnahmeantrag durch den Vorstand abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, seinen Antrag in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung erneut vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend und endgültig über die Aufnahme. (6) Die Mitgliedschaft endet: 1. Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit: Die Mitgliedschaft endet unverzüglich mit dem Tod des Mitglieds, sofern es sich um eine natürliche Person handelt. Die Mitgliedschaft endet unverzüglich mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitglieds, sofern es sich um eine natürliche Person handelt. 2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland: Die Mitgliedschaft endet unverzüglich, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.c. durch Austritt; d. durch Ausschluss aus dem Verein. (7) Austritt: Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres. (8) Ausschluss: Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: Rückstand von mindestens drei Monatsbeiträgen Verstöße gegen die Satzung oder gesetzliche Vorgaben Gefährdung des Vereinszwecks oder Ansehens Begründeter Verdacht auf Suchtproblem Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss ist schriftlich zu erklären und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. Einspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige führt zwingend zum Ausschluss. (9) Abgabemengen: Die Abgabemengen orientieren sich am Cannabisgesetz (KCanG). Mitglieder und Nichtmitglieder dürfen maximal 5 Stecklinge oder 7 Samen pro Monat erwerben. Die maximale Abgabemenge an Cannabis beträgt: 50 Gramm pro Monat für Mitglieder über 21 Jahre (max. 25 Gramm pro Tag) 30 Gramm pro Monat für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren (max. 10% THC) Die Abgabe erfolgt nach den Vorgaben des Vereins und des KCanG. Dokumentation: Verwendung von nummerierten und datierten Ausgabescheinen, um die Einhaltung der Abgabemengen zu belegen. Die Ausgabescheine müssen mindestens folgende Informationen enthalten: Name des Vereins Name des Mitglieds Datum der Abgabe Menge und Art des abgegebenen Cannabis oder Vermehrungsmaterials Unterschrift des Mitglieds, das die Abgabe vorgenommen hat (10) Minderjährige: Die Abgabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial an Minderjährige ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss. (11) Der Verein verpflichtet sich zur strikten Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Teilnahme am Vereinsleben und Nutzung der Vereinseinrichtungen (1) Teilnahme am Vereinsleben: Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dazu gehören insbesondere Mitgliederversammlungen, Workshops, Informationsveranstaltungen und gesellige Aktivitäten. (2) Nutzung der Vereinseinrichtungen: Mitglieder können die Anlagen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Benutzungsordnung nutzen. Die Benutzungsordnung regelt insbesondere die Öffnungszeiten, die Zugangsbedingungen und die Nutzungsmodalitäten. 2. Mitwirkung am gemeinschaftlichen Eigenanbau (3) Mitwirkung am gemeinschaftlichen Eigenanbau: Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Anbau- und Verteilungsordnung am gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken. Die Anbau- und Verteilungsordnung regelt insbesondere die Aufgabenverteilung, die Arbeitszeiten und die Verteilung der Ernte. 3. Einhaltung der Satzung und Ordnungen (4) Einhaltung der Satzung und Ordnungen: Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Satzung und die Ordnungen bilden die rechtliche Grundlage für das Vereinsleben und dienen der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und zielgerichteten Vereinsbetriebs. (5) Gegenseitige Rücksichtnahme: Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere ein respektvolles Miteinander, die Vermeidung von Belästigungen und die Einhaltung der Hausordnung. 4. Verbotene Handlungen (6) Verbotene Handlungen: Es ist Mitgliedern insbesondere verboten: a) Unbefugten Personen Zutritt zum befriedeten Besitztum des Vereins zu gewähren: Der befriedete Besitz des Vereins ist ein geschützter Bereich, zu dem nur berechtigte Personen Zutritt haben. Mitglieder dürfen diesen Bereich nicht unbefugten Personen zugänglich machen, um die Sicherheit und den Schutz des Vereins zu gewährleisten. b) Cannabis, dass sie vom Verein erhalten haben, an Dritte weiterzugeben: Das vom Verein abgegebene Cannabis ist ausschließlich für den Eigenbedarf der Mitglieder bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist strengstens untersagt, um den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu verhindern und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. c) Vermehrungsmaterial, das sie vom Verein erhalten haben, an Dritte weiterzugeben: Auch das vom Verein abgegebene Vermehrungsmaterial ist ausschließlich für den Eigenbedarf der Mitglieder bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist strengstens untersagt, um die Kontrolle über den Anbau und die Qualität des Cannabis zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Verbote können schwerwiegende Konsequenzen haben, bis hin zum Ausschluss aus dem Verein. § 5 Daten und Datenschutz (1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird. (2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen. § 6 Mitgliedsbeiträge (1) Höhe und Zahlungsweise: Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge in Höhe von 120 Euro. Der Beitrag kann per Lastschrift, PayPal oder Überweisung entrichtet werden. (2) Sonderumlagen und Pauschalen: Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, kann der Verein zusätzlich Sonderumlagen zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden Mitglieder festlegen. Darüber hinaus kann der Grundbeitrag um eine Pauschale ergänzt werden, die sich nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm richtet. Diese Pauschalen sollen die anteilig anfallenden Investitionen und Selbstkosten decken. (3) Aufnahmegebühr: Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Beitragsordnung festgelegt. (4) Beitragsordnung: Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und aller Beiträge und Pauschalen geregelt wird. (5) Abgabepreis Der Abgabepreis für Cannabis an Mitglieder richtet sich nach den Produktionskosten und soll möglichst kostendeckend sein. Der Verein strebt hierbei einen Richtwert von 5 Euro je Gramm an. § 7 Vereinsmittel (1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. (2) Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. (3) Der gemeinschaftliche Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes neben der Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen und Sonderumlagen auch aus allgemeinen Vereinsmitteln sowie Spenden unterstützt werden. (4) Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits- und Dienstverträge mit angemessener Vergütung abschließen. (5) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung. §8 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (1) Das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Cannabis und Vermehrungsmaterial wird ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weitergegeben. Eine Weitergabe von Cannabis erfolgt nur durch Mitglieder an Mitglieder des Vereins. (2) Bei jeder Weitergabe erfolgt eine strikte Kontrolle des Alters der abnehmenden Person sowie ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland anhand amtlicher Dokumente. (3) Ein Versand oder eine Lieferung von Cannabis oder von Stecklingen findet nicht statt. (4) Eine unentgeltliche Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist ausgeschlossen. § 9 Gesundheits- und Jugendschutz; Suchtprävention (1) Der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, in dem geeignete Maßnahmen insbesondere zum Schutz Minderjähriger, zum risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention dargelegt werden. (2) Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten. Dieser hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. (3) Der Präventionsbeauftragte ist für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes verantwortlich und steht den Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson insbesondere in Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. § 10 Organe (1) Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand, c. der Anbaurat. (2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. (3) Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften. (4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist. § 11 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig: a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates in geheimer Wahl, b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans und Beschluss einer Finanzordnung, c. Beschluss einer Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Sonderbeiträge und Vereinszuschläge für den gemeinschaftlichen Anbau, d. Beschluss einer Anbau- und Verteilungsordnung, die die Anbautätigkeiten, anzubauende Sorten, Mengen und die Verteilung auf die Mitglieder regelt, e. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, f. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes, g. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins, h. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds. (2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung). Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder b. mindestens ein Fünftel der Mitglieder (20%) schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Der Vorstand hat dann eine Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu terminieren. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Ein Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. (5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung. (6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. (7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. (8) Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt. (10) Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen statt. (11) Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt. (12) Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. (13) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können. § 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Vorsitzenden des Anbaurates (Gesamtvorstand). Solange noch kein Anbaurat gewählt wurde, entfällt die fünfte Position im Vorstand. (2) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils einem Mitglied des Vertretungsvorstandes vertreten. (3) Die Vorstandsmitglieder werden auf Lebenszeit einberufen und müssen die für ihre Tätigkeit nach § 12 KCanG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, c. Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr, d. Entwurf der Beitrags- und Finanzordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, e. Kassen- und Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts, f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, g. Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen. (5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter und der Schatzmeister, anwesend sind. (6) Vorstandssitzungen sollen in der Regel einmal im Monat stattfinden. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten. (7) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen. (8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. (9) Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. (10) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Verein oder Verfehlungen eines Vorstandsmitglieds kann dieses aus dem Amt enthoben werden und durch den Vorstand durch eine Mehrheitsabstimmung ersetzt werden. (11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist auch für die Ernennung des Präventionsbeauftragten und des Jugendschutzbeauftragten verantwortlich. (12) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit. (13) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständiger Behörden, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese ist aber unverzüglich darüber zu informieren. § 13 Anbaurat (1) Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden. (2) Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere: a. Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung, b. Sortenauswahl für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern, c. Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte, d. Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. (3) Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden. (4) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. (5) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen. (6) Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. (7) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates eingeladen und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. (8) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten, solange es noch keine gesetzliche Grundlage für die Anbautätigkeit gibt. § 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins (1) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der jeweiligen in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn der entsprechende Vorschlag zur Änderung bzw. Auflösung den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekanntgegeben wurde. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestimmten Anfallsberechtigten. Das Vermögen ist dabei ausschließlich für Vereinsausgaben zu verwenden. (4) Falls im Falle der Auflösung des Vereins keine Anfallsberechtigten nach den vorstehenden Absätzen bestimmt sind, fällt das Vermögen des Vereins an den Vorstand. § 15 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung einschließlich dieses Absatzes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck in zulässiger Weise so weit wie möglich erreicht. Dies gilt in gleicher Weise bei Regelungslücken.